Weitere Lockerungen ab Montag

Am Montag tritt die 13. bayerische Infektionsschutzveordnung in Kraft. Damit wird unter anderem der Katastrophenfall in Bayern aufgehoben – und auch in Coburg ergeben sich etliche Lockerungen.

Allgemeine Kontaktbeschränkung:

Es dürfen sich 10 Personen aus maximal drei Haushalten treffen.  Wie bisher zählen Geimpfte und Genesene nicht mit.

Geplante öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass

Geburtstags-, Hochzeits-, Tauffeiern, Beerdigungen, Vereinssitzungen etc. werden wieder möglich: In Coburg dürfen sich derzeit draußen 50 Personen und 25 drinnen treffen – wenn sie einen negativen Corona-Test nachweisen können. Geimpfte und Genesene zählen nicht mit und brauchen keinen Test.

Schulen, Hochschulen und Kitas:

Sofern die Inzidenz den Wert 100 nicht überschreitet, findet vom 21. Juni an wieder Präsenzunterricht ohne Einschränkungen statt. Die Maskenpflicht besteht weiterhin. Im Sportunterricht kann auf die Maskenpflicht verzichtet werden. An den Schulen sind weiterhin inzidenzunabhängig zweimal wöchentliche Tests erforderlich. Das Testergebnis wird den Schülern aber auf Antrag bescheinigt und kann so auch außerschulisch genutzt werden („Selbsttest-Ausweis“).

Kindertagesstätten kehren – soweit noch Einschränkungen bestehen – analog zu den Schulen zum Normalbetrieb zurück, bei Inzidenz < 100 also ab dem 21. Juni.

Hochschulen: Die Hochschulen können wieder Präsenzveranstaltungen anbieten (Vorlesungen, Seminare). Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei 1,5 m Abstand). Zugelassen werden Teilnehmer, die sich zweimal wöchentlich testen lassen. Wie in der Schule besteht auf dem Hochschulgelände Maskenpflicht.

Handel und Geschäfte:

Der Handel wird allgemein geöffnet. Die Notwendigkeit von Terminvereinbarungen entfällt. Märkte können wieder sämtliche Waren verkaufen.

Gastronomie:

Die Innengastronomie wird geöffnet und die Gastwirtschaften können drinnen wie draußen bis 24 offenbleiben. Ein negativer Test ist weiterhin notwendig, wenn an einem Tisch Menschen aus mehreren Hausständen sitzen.  Die Regelungen zur Maskenpflicht bleiben bestehen, genauso wie die Pflicht zur Registrierung. Reine Schankwirtschaften bleiben indoor geschlossen.

Hotellerie, Beherbergung:

Zimmer können künftig an alle Personen vergeben werden, die sich nach den neuen allgemeinen Kontaktbeschränkungen zusammen aufhalten dürfen (10 Personen, bei Inzidenz zwischen 50 und 100 aus max. drei Haushalten).  Gäste müssen sich alle 48 Stunden auf das Corona-Virus testen lassen.

Freizeiteinrichtungen:

Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, Schauhöhlen, Besucherbergwerke, Stadt- und Gästeführungen, Spielbanken/Spielhallen und Wettannahmestellen können mit Infektionsschutzkonzept wieder öffnen. Besucher*innen müssen einen negativen Corona-Test nachweisen.

Wirtschaftsnahe Veranstaltungen wie Kongresse/Tagungen

werden unter den gleichen Voraussetzungen wie kulturelle Veranstaltungen zugelassen.

Flusskreuzfahrten

werden ab dem 7. Juni wieder möglich unter der Voraussetzung eines negativen Tests vor jedem Landgang in Bayern und bei der Einschiffung, wenn diese in Bayern erfolgt.

Kulturelle Veranstaltungen:

Veranstaltungen unter freiem Himmel  sind bei fester Bestuhlung mit bis zu 500 Personen zulässig. Besucher*innen müssen einen negativen Corona-Test nachweisen. Für kulturelle Veranstaltungen drinnen wie draußen können künftig nicht nur feste Bühnen, sondern wieder alle geeigneten Stätten genutzt werden (Hallen, Stadion etc.), wenn sie ausreichend Platz bieten, um einen sicheren Abstand der Besucher zu gewährleisten. Drinnen wird die maßgeblich Personenanzahl vom verfügbaren Raum bestimmt.

Gottesdienste:

Gemeindegesang ist wieder erlaubt (indoor mit FFP2-Maske). Bei Freiluftgottesdiensten entfällt die Maskenpflicht am Platz. Auf die Anzeige- und Anmeldepflicht wird verzichtet.

Proben von Laienensembles

im Musik- und Theaterbereich sind künftig indoor und outdoor ohne feste Personenobergrenze möglich. Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei Mindestabstand nach Hygienerahmenkonzept). Außerschulischer Musikunterricht wird ohne Personenobergrenze (mit Abstand) zulässig.

Sport:

Für alle wird Sport (kontaktfreier ebenso wie Kontaktsport) indoor wie outdoor ohne feste Gruppenobergrenzen möglich. Teilnehmer*innen müssen einen negativen Corona-Test nachweisen. Ohne Test ist Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen möglich.

Es ist die gleiche Anzahl an Zuschauern möglich wie bei kulturellen Veranstaltungen, unter freiem Himmel also 500 Personen (bei fester Bestuhlung). Auf Sportanlagen wird die Zahl der Teilnehmer im Rahmenkonzept nach der Größe der Sportanlage sachgerecht begrenzt.