Zurückschneiden von Hecken und Gehölzen
Sicherheit auf öffentlichem Verkehrsgrund
Grundstückseigentümer sind zur Beseitigung störender Bepflanzung verpflichtet
Grün im Stadtbereich – wer freut sich nicht darüber? Schließlich tragen Bäume und Büsche dazu bei, unsere Umwelt zu verschönern und gesund zu halten.
Hecken oder Gehölze dienen häufig als Grundstückseinfassung, oft als Abgrenzung zur Straße oder zum Nachbarn. Da hier Wuchshöhen einzuhalten und Grundstücksgrenzen zu beachten sind, ist ein regelmäßiger Rückschnitt notwendig.
Wenn Hecken, Sträucher und Bäume in Geh- und Radwege oder in Fahrbahnen hineinwachsen, können diese oft nur noch mit Einschränkungen benutzt werden. An Einmündungen wird durch den Bewuchs häufig der Sichtwinkel eingeschränkt. Zugewachsene Verkehrszeichen oder Straßenbeleuchtungen können ebenfalls die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
Nach Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetztes dürfen Pflanzen aber nicht die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs beeinträchtigten und dadurch eine Behinderung für Fußgänger, Rad- oder Autofahrer darstellen oder diese gar gefährden. Deshalb sind Grundstückseigentümer verpflichtet, Pflanzen, die in einen Geh- oder Radweg oder in die Fahrbahn hineinwachsen, bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
Bei Unfällen und Schäden, die durch den Überwuchs entstehen, haftet ansonsten der Grundstückseigentümer.
Ist Gefahr in Verzug, ist die Stadt Coburg deshalb auch berechtigt, die Bepflanzung kostenpflichtig zurückzuschneiden oder zu entfernen. Schonende Form- und Pflegeschnitte, etwa zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit, sind ganzjährig erlaubt. Sie sind von dem naturschutzrechtlichen Verbot, das in der Zeit von 01. März bis 30. September den Zuschnitt von Bäumen, Hecken und Gehölzen untersagt, ausdrücklich ausgenommen.
Ragen Bäume über die Grundstücksgrenze hinaus, so müssen Zweige, die das Vorbeigehen oder –fahren behindern oder gefährden, entsprechend entfernt werden. Im Bereich von Geh- und Radwegen ist hierbei eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 Metern einzuhalten. Unter 2,50 Metern dürfen keine Äste auf dem Gehweg ragen. Der Rückschnitt muss bis zur Grundstücksgrenze erfolgen. Für den Kfz-Verkehr muss die Durchgangshöhe mindestens 4,50 Meter betragen. Sofern zwischen Fahrbahn und Grundstück kein Gehweg vorhanden ist, darf ein Sicherheitsraum von 0,50 m eingehalten werden.